OMNIPORT GmbH

Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Baumaschinen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich der Baumaschinenveräußerung durch die Fa. OMNIPORT GmbH (nachstehend OMNIPORT GmbH genannt) gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Für die Geschäftsbereiche der Baumaschinenvermietung und die Reparatur von Baumaschinen gelten besondere Geschäftsbedingungen, welche hier nur ergänzend Anwendung finden.
1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn die OMNIPORT GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich die OMNIPORT GmbH im Laufe der Beziehungen hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.

2. Angebote

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge der OMNIPORT GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich ein Geltungsdatum in dem jeweiligen Angebot genannt ist.
2.2. Soweit mit einem Angebot Zeichnungen, Skizzen oder technische Angaben überreicht wurden, sind diese nur annähernd maßgebend.

3. Vertragsumfang

3.1. Für den Vertrags- und Lieferumfang ist – in Ermangelung eines schriftlichen beiderseits unterzeichneten Vertrages – die schriftliche Auftragsbestätigung der OMNIPORT GmbH maßgebend.

4. Bereitstellung der Baumaschinen

4.1. Die OMNIPORT GmbH nimmt eine Versendung der Baumaschinen nur auf ausdrücklichen Wunsch vor. Der Leistungs- und der Erfüllungsort ist daher der Geschäftssitz der OMNIPORT GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Die Angabe von Lieferfrist und Lieferterminen sind nur ungefähre Angaben, da die OMNIPORT GmbH auf die Belieferung ihrerseits keinen Einfluss hat. Die OMNIPORT GmbH kommt daher in jedem Falle nur nach ausdrücklicher schriftlicher Mahnung in Verzug.
4.3. Die Rechte aus § 281 BGB (Schadenersatz statt Leistung) und § 323 I BGB (Rücktritt) kann der Kunde nur nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist von mind.4 Wochen (jeweils) geltend machen.!
4.4. Die Lieferfrist beginnt – in Ermangelung eines schriftlichen beiderseits unterzeichneten Vertrages – mit dem Datum, welches in der durch die OMNIPORT GmbH übersendeten schriftlichen Auftragsbestätigung (oder Proformarechnung) angegebenen wurde.
4.5. Die Lieferfrist wird im Falle eines Sicherungsverlangens gem. Ziff. 7.2. gehemmt, um den Zeitraum vom Verlangen der Sicherung bis zur Stellung der Sicherung.
4.6. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches der OMNIPORT GmbH liegen, oder bei Hindernissen, für welche der Hersteller verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des hindernden Ereignisses, jedoch höchstens um 2 Wochen. Dies gilt auch, wenn die OMNIPORT GmbH zuvor bereits in Verzug geraten ist.
4.7. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die OMNIPORT GmbH den Kunden innerhalb der Lieferfrist über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes benachrichtigt hat. Die OMNIPORT GmbH ist berechtigt, vor Ablauf der Lieferfrist zu leisten. Außerdem ist die OMNIPORT GmbH zu Teilleistungen berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die OMNIPORT GmbH bleibt Eigentümerin aller Liefergegenstände, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung vollständig getilgt sind.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser uns sonstige Schäden zu versichern und der OMNIPORT GmbH dies auf Verlangen nachzuweisen. Erfolgt ein Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung ist die OMNIPORT GmbH berechtigt, die vorgenannten Versicherungen selbst auf Kosten des Kunden abzuschließen.
5.3. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware – z.B. im Wege einer Pfändung – zu, so hat der Kunde die OMNIPORT GmbH sofort unter Übergabe aller für die Rechtsverteidigung notwendigen Dokumente zu unterrichten.
5.4. Soweit der Käufer selbst als Baumaschinenhändler ein Gewerbe angemeldet hat, ist er berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus resultierenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im Voraus an die OMNIPORT GmbH ab.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der OMNIPORT GmbH hat der Käufer die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben und alle Informationen zum Einzug der Forderungen zu erteilen. Außerdem hat der Kunde auf Verlangen der OMNIPORT GmbH den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.5. Übersteigt der Wert des als Sicherheit für die OMNIPORT GmbH dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 %, so ist die OMNIPORT GmbH gegenüber dem Kunden auf dessen Wunsch und nach dessen Wahl verpflichtet, die Sicherheit bis zum Erreichen der vorgenannten Wertgrenze heraus zu geben.
5.6. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung der Kaufpreises erfolgt und die OMNIPORT GmbH in dem Darlehensvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung als Zahlungsempfänger der Darlehnssumme bestimmt ist.

6. Gefahrübergang / Übernahme

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Baumaschine nach Benachrichtigung über die Bereitstellung unverzüglich zu übernehmen. Soweit eine Übernahme nicht innerhalb von 5 Werktagen seit der Benachrichtigung erfolgt, kann sich der Kunde hinsichtlich eines Annahmeverzuges nicht mehr auf eine vorübergehende Annahmeverhinderung berufen.
6.2. Soweit eine Abnahme nicht entsprechend der Regelung der Ziff 6.1 erfolgt, ist die OMNIPORT GmbH berechtigt, für die eigene Lagerung 2% des Rechnungsbetrages je Monat zu berechnen. Der OMNIPORT GmbH bleiben hierbei
die weiteren Rechte aus dem Annahmeverzug vorbehalten. Insbesondere bleibt vorbehalten, weitere Mehrkosten geltend zu machen.
6.3. Neben den gesetzlichen Folgen des Annahmeverzuges ist die OMNIPORT GmbH beim Annahmeverzug des Kunden zusätzlich berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle eines solchen Rücktrittes bleibt das Recht der OMNIPORT GmbH bestehen, Mehraufwendungen geltend zu machen.

7. Preise / Fälligkeit / Zahlungsverzug

7.1. Die Preisangaben der OMNIPORT GmbH gelten ab dem Geschäftssitz der OMNIPORT GmbH. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich – in der jeweiligen gesetzlichen Höhe – berechnet.
7.2. Die OMNIPORT GmbH ist nach Vertragsabschluss jederzeit berechtigt vom Kunden die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zollbürge zugelassenen deutschen Großbank in Höhe des Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Kunde einem Sicherungsbegehren nicht nach, stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung gem. § 280 BGB dar. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die fehlende Sicherheitsleistung eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 282 BGB auf Seiten der OMNIPORT GmbH begründet.
7.3. Die Vorlage einer Bankbürgschaft kann der Kunde abwenden, indem er der OMNIPORT GmbH einen unbedingt abgeschlossenen Darlehensvertrag mit einer deutschen Bank als Darlehnsgeber vorlegt, welcher von der Bank bestätigt wurde und in welchem die Darlehnssumme über den vollen Kaufpreis lautet und bei welchem die Auszahlung der Darlehnssumme spätestens Zug um Zug mit Auslieferung des Gerätes unwiderruflich direkt an die OMNIPORT GmbH zu erfolgen hat.
7.4. Rechnungen der OMNIPORT GmbH sind sofort fällig. Sie sind ohne Abzug zu zahlen. 7 Tage nach Übersendung der Rechnung kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn die OMNIPORT GmbH in der Rechnung hierauf hingewiesen hat.
7.5. Soweit der Kunde eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt hat, kann er Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Rückgabe der Bürgschaft verlangen.
7.6. Der Kunde darf Aufrechnungen gegenüber dem Kaufpreisanspruch nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen vornehmen.
7.7. Geleistete Anzahlungen, bis zur einer Höhe von 15% des Gesamtkaufpreises, werden im Falle eines Kaufrücktritts durch den Kunden, von der OMNIPORT GmbH einbehalten. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen, ab dem vereinbartem Zahlungsdatum, wird der Kaufrücktritt als gegeben gesehen.
7.8. Kommt es zu einem Zahlungsverzug durch den Kunden, gilt der Zinssatz für den Zahlungsaufschub nach 3 Kalendertagen ab Zahlungsdatum, 2% pro Monat bzw. 24% pro Jahr als vereinbart.

8. Gewährleistung

8.1. Die OMNIPORT GmbH leistet für gebrauchte Baumaschinen keine Gewähr. Die OMNIPORT GmbH leistet für neu hergestellte Baumaschinen Gewähr im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, wobei die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr bei einschichtigen Betrieb begrenzt wird, weshalb die Gewährleistung ausgeschlossen ist, wenn die Maschine eine Laufzeit von eintausend Stunden überschritten hat. Für Schadenersatzansprüche gilt in beiden Fällen Ziff. 10.
8.2. Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung aus § 439 BGB steht der OMNIPORT GmbH zu.
8.3. In jedem Fall kann der Kunde weitergehende Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn seitens der OMNIPORT GmbH eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung trotz jeweiliger schriftlicher angemessener Fristsetzung von mind. zwei Wochen zwei mal nicht versucht wurde, oder gescheitert ist..
8.4. Wird im Rahmen der Nachbesserung ein Austausch von Teilen vorgenommen, werden die ersetzten Teile Eigentum der OMNIPORT GmbH. Für die Ersatzteile gilt die ursprüngliche Gewährleistungsverpflichtung.
8.5. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird Gewähr geleistet, soweit die OMNIPORT GmbH als Lieferant i.S.d. § 478 BGB anzusehen ist.
8.6. Etwaige Garantieansprüche des Kunden gegenüber dem Hersteller werden von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Soweit nicht der Kunde Vertragspartner der Herstellergarantie ist, sondern die OMNIPORT GmbH, verpflichtet sich etwaige Garantieansprüche an den Kunden ab zu treten. Die OMNIPORT GmbH weist schon jetzt darauf hin, dass die Herstellergarantien an die Einhaltung von Obliegenheiten – insb. regelmäßige Wartung durch eine Fachwerkstatt – gebunden ist. Auf Verlangen übergibt die OMNIPORT GmbH dem Kunden Servicepläne und die Garantiedokumente.

9. Inzahlungnahme

9.1. Soweit die OMNIPORT GmbH eine Maschine in Zahlung nimmt, gilt der Zustand der Maschine im Zeitpunkt der begutachtenden Besichtigung durch die OMNIPORT GmbH als vertraglich vereinbart.
9.2. Verschlechterungen jeder Art im Zustand der Maschine in der Zeit bis zur Übernahme durch die OMNIPORT GmbH gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen die OMNIPORT GmbH zur Minderung des für die Inzahlungnahme vereinbarten Preises. Ausgenommen hiervon ist die normale Abnutzung ohne jede Beeinträchtigung der vollen Funktionsfähigkeit der Maschine.

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Die OMNIPORT GmbH haftet – soweit die Haftung ihrem Grunde nach ein Verschulden voraussetzt – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, wenn eine wesentliche vertragliche Verpflichtung betroffen ist. Dies gilt auch nicht, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

11. Schlussbestimmung

11.1. Gerichtsstand für alle Vereinbarungen und Streitigkeiten ist Bad Hersfeld als Sitz der OMNIPORT GmbH.
11.2. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie die Abänderung dieser Schriftformklausel. Ein per Telefax übersendetes und unterzeichnetes Dokument erfüllt dieses vertragliche Schriftformerfordernis.
11.3. Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ansonsten die gesetzliche Regelung.